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Zum Ende der Seite springen EuGH: Amazon haftet beim Lagern nicht für Markenverstöße von Händlern
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Lampe EuGH: Amazon haftet beim Lagern nicht für Markenverstöße von Händlern Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Eine Plattform, die für einen Dritten unwissentlich Ware lagert, die gegen Markenrechte verstößt, verletzt sie nicht selbst, wenn sie sie nicht selbst anbietet.






Der Europäische Gerichtshof hat die Verantwortung von Online-Plattformen wie Amazon bei Markenrechtsverletzungen durch Händler deutlich eingeschränkt. Wenn eine Plattform für einen Dritten unwissentlich Ware lagert, die gegen Markenrechte verstößt, begeht sie keine Verletzung, solange sie die Artikel nicht selbst anbietet oder in den Verkehr bringt, entschieden die Richter am Donnerstag.

Auslöser für die Entscheidung war ein Rechtsstreit in Deutschland. Der Kosmetik-Spezialist Coty hatte Amazon-Tochterfirmen verklagt, nachdem eine Händlerin ohne seine Genehmigung das Parfüm "Davidoff Hot Water" über die Amazon-Plattform verkauft hatte. Sie nutzte dabei das Programm "Versand durch Amazon", bei dem Waren in Amazons Logistikzentren gelagert werden.

Nein

Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof, der ihn dem EuGH zur Klärung vorlegte. Die Frage an die Richter in Luxemburg war dabei sehr eng gefasst: "Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen?" Dies verneinte der EuGH. Ein Generalanwalt des EuGH hatte voriges Jahr in einem Gutachten dargelegt, dass ein Unternehmen nach EU-Recht nicht von der Haftung befreit ist, wenn es aktiv am Vertrieb von Waren beteiligt ist.

Amazon begrüßte das Urteil. Den Rechtsstreit entscheiden muss nun abschließend der Bundesgerichtshof. Der EuGH wies zugleich darauf hin, dass es im Unionsrecht noch weitere Vorschriften etwa zum elektronischen Geschäftsverkehr und zum Urheberrecht gebe, um gegen Vermittler vorzugehen, die es erlauben, eine Marke rechtswidrig zu benutzen. (anw)



Quelle: https://heise.de/-4695709

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