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Zum Ende der Seite springen eBay-Käufer bekommt keinen BMW für 1 Euro
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Lampe eBay-Käufer bekommt keinen BMW für 1 Euro Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Ein Autobesitzer hatte auf eBay sein Fahrzeug versehentlich zum Sofortkauf angeboten. Nun bekam er auch vor dem OLG Frankfurt am Main Recht.





Ein eBay-Nutzer wollte auf der Plattform seinen gebrauchten BMW versteigern, bot ihn aber versehentlich für 1 Euro zum Sofortkauf an. Der Interessent, der zuschlug, bekommt nun weder das Auto noch vom Verkäufer Schadenersatz für ein vergleichbares Fahrzeug in Höhe von 13.000 Euro, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 U 155/19).

"Bietet ein Interessent bei einem eBay-Angebot mit dem Hinweis: 'Preis 1 €' tatsächlich 1 Euro, führt dies nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag, wenn ersichtlich ein Versehen vorliegt und tatsächlich nicht ein Sofort-Kaufangebot abgegeben werden sollte, sondern eine Versteigerung gewollt war", heißt es in einer Mitteilung des OLG .

Der Beklagte hatte auf eBay einen im April 2011 erstzugelassenen BMW 318d mit 172.000 km auf dem Tacho angeboten. Der Anbieter schrieb unter anderem: "Preis: € 1,00" sowie: "Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden, Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht." Der Kläger bot einen Euro und erhielt den automatisierten Zuschlag. Der Beklagte beendete die Auktion und wies den Kläger darauf hin, dass der angegebene Preis als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei.

Empfängerhorizont

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage des potenziellen Käufers abgewiesen, die Berufung hatte nun vor dem OLG keinen Erfolg. Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots sei deutlich geworden, dass es sich bei der Angabe "Preis: € 1,00" um ein Versehen gehandelt habe. Der Beklagte müsse sich nicht dafür verantworten, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen sei, denn aus dem Kontext sei klar ersichtlich, dass eine Versteigerung gewollt gewesen sei. "Diese Auslegung der Willenserklärung des Beklagten nach dem Empfängerhorizont sei hier eindeutig", formuliert das OLG.

Anders gelagert war ein Fall, der sich vor sechs Jahren bis vor den Bundesgerichtshof schleppte. Seinerzeit hatte ein Autobesitzer seinen VW Passat auf eBay für ein Mindestgebot von einem Euro angeboten, die Auktion dann abgebrochen. Der zu dem Zeitpunkt mit 555 Euro Höchstbietende bekam vor dem BGH Recht und Schadenersatz zugesprochen.
(anw)


Quelle: https://heise.de/-4841191

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