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Zum Ende der Seite springen Staatstrojaner und großer Lauschangriff gegen kriminelle Marktplätze
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Text Staatstrojaner und großer Lauschangriff gegen kriminelle Marktplätze Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Wer kriminelle Handelsplattformen etwa übers Darknet betreibt, soll laut einem Plan des Bundesjustizministeriums mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden.






Bundesjustizministerin Christine Lambrecht will deutlich schärfer gegen den Verkauf etwa von Betäubungsmitteln, Waffen, Falschgeld, Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, gefälschte Ausweise und gestohlene Kreditkartendaten auf kriminellen Handelsplattformen im Internet vorgehen. Wer einen solchen Marktplatz betreibt, dem soll laut SPD-Politikerin eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe drohen. Bei gewerbsmäßigem Handeln sind bis zu zehn Jahre Haft vorgesehen.

Paragraf 127

Mit dem Referentenentwurf aus dem Justizressort, den Netzpolitik.org veröffentlicht hat, soll das Strafgesetzbuch (StGB) erneut reformiert und ein Paragraf 127 eingeführt werden. Er richtet sich gegen Betreiber von Handelsplattformen, die den Zweck haben, Verbrechen sowie bestimmte Vergehen "zu ermöglichen oder zu fördern".

Die Straftaten, die erfasst werden sollen, sind in einem breiten Katalog aufgeführt. Dieser reicht von schweren Verbrechen wie dem Inverkehrbringen von Falschgeld, dem Vorbereiten der Fälschung von Geld, Wertzeichen oder Zahlungskarten über den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und das Verbreiten, Erwerb oder Besitz verbotener Pornografie bis zu diversen Drogendelikten. Dazu kommen Verstöße gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz, aber auch gegen das Marken- und Designgesetz.

Laut der Begründung sollen ferner Vergehen eingeschlossen sein, "die häufig als Auftragstaten im Internet bestellt werden ("Crime-as-a-Service")". Dabei könne es sich etwa um das Ausspähen oder Abfangen von Daten handeln. Aufgezählt wird schier die ganze Latte von Hackerparagrafen, die sich unter anderem auch gegen das Hehlen mit oder das Verändern von Daten sowie Computersabotage und -betrug richten.

Effektive Ermittlungsmöglichkeiten

Das Ansetzen der Höchststrafe von mehr als fünf Jahren Freiheitsentzug sei denjenigen Delikten vorbehalten, "die ein besonders schweres Tatunrecht aufweisen und damit den Bereich der mittleren Kriminalität eindeutig verlassen", führt das Ministerium aus. Um die angeführten Straftaten aufklären zu können, "sollen zugleich effektive Ermittlungsmöglichkeiten" dazukommen: "Die Strafverfolgungsbehörden müssen die Möglichkeit haben, diesem Phänomen konsequent und effektiv zu begegnen."

Bei gewerbsmäßigem Handeln sollen die Fahnder so die Telekommunikation Verdächtiger sowie genutzte Server überwachen und Staatstrojaner für heimliche Online-Durchsuchungen einsetzen können. Letzteres dürfen Ordnungshüter bislang allein im Kampf gegen "besonders schwere Straftaten".

...

Das Vorhaben sei voll mit der E-Commerce-Richtlinie vereinbar. Das Risiko, dass mit der Initiative legitime Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon erfasst werden, sieht Lambrecht nicht. Vielmehr werde "Rechtssicherheit für Unternehmen gewährleistet, deren Geschäftsmodell das Betreiben von Plattformen mit rechtskonformen Angeboten ist", heißt es in dem Papier. Manche Definition ist aber weit gestrickt. So werden etwa auch Foren einbezogen sowie nichtkommerzielle Aktivitäten wie "Tauschgeschäfte oder Schenkungen". Um auf Nummer sicher zu gehen, sollen "konkrete Umstände des Einzelfalls" geprüft werden.
(kbe)


Quelle: https://heise.de/-4971297

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