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Geschrieben von Whitebird am 10.07.2025 um 13:11:

Text BGH entscheidet gegen Otto: Kündigungsbutton ist bei Abos ohne Verlängerung Pflicht

BGH entscheidet gegen Otto:
Kündigungsbutton ist bei Abos ohne Verlängerung Pflicht

Verbraucherschützer gewinnen gegen Otto: Ein direkt erreichbarer Kündigungsbutton ist auch dann Pflicht, wenn das Abo automatisch endet.

Ingo Pakalski
10. Juli 2025, 10:05 Uhr


Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil zum Kündigungsbutton gefällt und damit die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Nach dem Richterspruch sind Onlinehändler wie Otto.de dazu verpflichtet, einen leicht zu findenden Kündigungsbutton direkt auf der Homepage anzubieten.

Das gilt auch, wenn ein Abo angeboten wird, das automatisch am Ende der Vertragslaufzeit ausläuft und somit keine weiteren Kosten entstehen können. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen Otto.de.

Der Onlinehändler bietet die Liefer-Flatrate Otto Up Plus an, ohne dafür auf der Otto-Homepage einen direkt zu erreichenden Kündigungsbutton bereitzustellen. Zum Jahrespreis von 9,90 Euro erhalten Kunden alle Bestellungen versandkostenfrei, können Punkte sammeln und erhalten besondere Angebote.


Der Bundesgerichtshof widerspricht anderem Gericht

Otto Up Plus ist ein Laufzeitvertrag, der nach Ablauf der zwölf Monate automatisch endet. Interessenten müssen das Abo erneut für ein Jahr buchen, wenn sie die Vorteile weiterhin nutzen wollen.

Der VZBV klagte gegen Otto.de, weil der Kündigungsbutton auf der Homepage des Anbieters nicht direkt erreichbar und erst nach mehreren Eingabeschritten zu finden war. Die Verbraucherschützer unterlagen im Sommer 2024 vor dem Oberlandesgericht Hamburg (Az. 6 UKL 1/23).


Kündigungsbutton nicht leicht genug erreichbar

Das Gericht wies die Klage ab und war der Auffassung, dass die einmalige Zahlung kein Dauerschuldverhältnis darstelle. Somit gälten die Regelungen für einen leicht erreichbaren Kündigungsbutton nicht, meinten die Hamburger Richter.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof und sah in Otto Up Plus ein Dauerschuldverhältnis. Das Gericht urteilte, dass Unternehmen einen Kündigungsbutton so bereitstellen müssen, dass dieser unmittelbar erreichbar und eindeutig beschriftet ist. Ansonsten wird das Transparenzgebot von Paragraf 312k BGB verletzt, heißt es im Urteil (Az. I ZR 161/24).

Wollten Otto-Kunden die Up-Plus-Option kündigen, war dies nur direkt im Benutzerkonto möglich – nach Durchlaufen mehrerer Auswahloptionen. Erst nach dem Ausfüllen eines Formulars wurde dann die Schaltfläche "Vertrag jetzt kündigen" sichtbar.

quelle: golem.de


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