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Zum Ende der Seite springen Kein Anspruch auf papierenen Ersatz für elektronische Gesundheitskarte
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Daumen runter! Kein Anspruch auf papierenen Ersatz für elektronische Gesundheitskarte Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Gesetzlich Krankenversicherte kommen um die elektronische Gesundheitskarte nicht herum. Sie können kein Dokument aus Papier erzwingen.





Gesetzlich Versicherte können von ihrer Krankenkasse keinen Nachweis ihrer Versicherung auf Papier als Alternative zur elektronischen Gesundheitskarte verlangen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts von Mittwoch hervor. Die Kasseler Richter haben in zwei Verfahren aus Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz entschieden.

Die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) stünden im Einklang mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und verletzten die Kläger auch in ihren Grundrechten nicht, so das Bundessozialgericht. (Az. B 1 KR 7/20 R sowie B 1 KR 15/20 R)

Um Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung mit der Gesundheitskarte nachweisen. Auf dem Chip sind Versichertendaten wie Name, Anschrift, Versichertenstatus und -nummer gespeichert. Die beiden Kläger hatten unter anderem Datenschutzbedenken vorgebracht und sahen sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die auf der Chipkarte gespeicherten Daten und die dahinter stehende zentralisierte Datenverarbeitung seien nicht sicher.

Absolute Sicherheit ist unmöglich

Die Kläger hatten auch in den Vorinstanzen verloren. Die jeweiligen Landessozialgerichte hätten es sich aber zu einfach gemacht, indem sie die Argumente als "bloße Vermutung und Mutmaßungen" abgetan hätten, kritisierte der Rechtsanwalt beider Kläger. Als Bürger erfahre man ja nichts von Verstößen und wenn, dann sei es zu spät.

"Absolute Datensicherheit kann es nicht geben", hält nun das Bundessozialgericht fest. Die DSGVO sehe einen "risikobasierten Ansatz" vor; Maßnahmen müssen mit Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken abgewogen werden. Auch der Eingriff in die Grundrechte durch die elektronische Gesundheitskarte sei gerechtfertigt. Die Karte verhindere Missbrauch von Sozialleistungen und diene der Abrechnung. Beides diene der finanziellen Stabilität der Kassen, was ein "überragend wichtiges Gemeinschaftsgut" sei.
(ds)


Quelle: https://heise.de/-5031259



PS: So kommt halt der elektronische Zwang durch die Hintertür! ***abgelehnt!***
Ist sowas überhaupt mit EU Recht vereinbar? Ich glaube nicht. DSGVO ist eine Sache, aber es gibt noch andere Grundrechte.

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