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Zum Ende der Seite springen Urteil: WG-Mitbewohner heimlich filmen nicht immer strafbar
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Urteil: WG-Mitbewohner heimlich filmen nicht immer strafbar
Wenn Mitbewohner Sie heimlich mit einer Kamera beobachten, ist das nicht immer eine Straftat. Zumindest, wenn Sie dabei angezogen sind. Das hat jetzt ein Gericht entschieden.

Von Laura Pippig
Redakteurin, PC-WELT 12.6.2025 13:54 Uhr


Das Oberlandesgericht Hamm hat ein Urteil gefällt, das viele Menschen fassungslos zurücklassen dürfte: Mitbewohner mit einer versteckten Kamera zu filmen, verletzt nicht immer ihre Intimsphäre und ist daher auch nicht zwangsläufig strafbar.

Konkret geht es um einen Fall, bei dem ein Mann eine Videokamera mit Bewegungsauslöser in seinem Zimmer fand. Sein Mitbewohner hatte diese hinter einem Rollcontainer versteckt – aus unbekannten Gründen – und Videoaufnahmen des Manns auf einer SD-Karte gespeichert, die von der Polizei gesichert werden konnte.

Die Kamera war auf das Bett des Manns gerichtet und filmte ihn offenbar beim Lesen und Schlafen. Er entdeckte die Kamera nur einen Tag, nachdem sein Mitbewohner sie platziert hatte, zufällig beim Putzen.


Urteil angefochten

In der ersten Verhandlung des Falls, die vor dem Amtsgericht Warendorf stattfand, wurde der Angeklagte (also der Mitbewohner, der heimlich gefilmt hatte) zunächst zu einer Geldstrafe von 5.000 Euro verurteilt. Das Gericht berief sich dabei auf Paragraf 201a StGB zur “Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen”.

Der Angeklagte legte kurz darauf aber Revision ein, wodurch das Verfahren beim Oberlandesgericht Hamm landete. Dieses hob das Urteil wieder auf, denn mit den Aufnahmen habe der Mitbewohner laut Gericht nicht die Persönlichkeitsrechte des Manns verletzt.

Die Begründung: Der Angeklagte habe zwar unbefugt Bildaufnahmen von einer anderen Person in deren Wohnung erstellt, doch diese zeigten eben nur “neutrale Handlungen” und keine “intimen Bereiche”, für die “ein Anspruch auf Geheimhaltung” besteht. Dazu gehören laut Gericht Krankheit, Tod und Sexualität.

Wenn der Mann also zufällig unbekleidet oder krank gewesen wäre in der Zeit, als die Kamera heimlich mitgefilmt hat, wäre das Urteil rechtens gewesen. Die Aufnahmen von ihm beim Lesen oder im Bett seien allein nicht ausreichend, um eine Verurteilung zu begründen.


Auslegungssache

Der Fall soll nun erneut vor dem Amtsgericht Warendorf verhandelt werden. Dann muss entschieden werden, ob es sich um eine Verletzung der Privatsphäre handelt oder eben nicht. Per se ist es aber offenbar nicht strafbar, einen Mitbewohner ohne sein Wissen zu filmen.

Wer also bisher dachte, dass Paragraf 201a vor jeglichen heimlichen Aufnahmen in den eigenen vier Wänden schützen soll, liegt offenbar falsch. Das ist insofern kurios, da selbst die Bundesnetzagentur davon ausgeht, dass heimliche Aufnahmen, egal welcher Natur, strafbar sein können.

Was genau als “höchstpersönlicher Lebensbereich” gesehen wird, ist aber anscheinend Auslegungssache. Manche kritisieren das Urteil scharf, andere loben die Entscheidung, da diese klarer eingrenze, was mit dem Gesetz genau gemeint sei. Auch wenn es sich eher um einen konkreten Einzelfall handelt.

quelle: pcwelt.de

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Wehe es wäre eine WG-Mitbewohnerin gewesen, dann hätte man wieder ein Fass aufgemacht.
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