Whitebird

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Im Paket war nur Mehl: DHL muss für verschwundenes Notebook zahlen |
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Im Paket war nur Mehl:
DHL muss für verschwundenes Notebook zahlen
In einem DHL-Paket war bei Zustellung statt eines Notebooks nur Mehl. Ein Gericht hat dem Verkäufer den vollen Schadensersatz zugesprochen.
Ingo Pakalski
11. Juli 2025, 10:56 Uhr
Eine Privatperson hat sich erfolgreich juristisch gegen den Versanddienstleister DHL gewehrt. Das Amtsgericht München verurteilte DHL zur Zahlung eines Schadensersatzes, weil ein Notebook nie beim Empfänger ankam, sondern statt des Notebooks Mehl im Paket war.
Folgendes passierte nach Angaben des Gerichts: Am 22. Dezember 2023 verkaufte eine in München ansässige Privatperson ein gebrauchtes Macbook Pro zum Preis von 2.924,21 Euro an einen Onlinegebrauchtwarenhändler.
Das Notebook sei mit dem Originalkarton in einem neuen DHL-Versandkarton verpackt und mit vier Klebestreifen verschlossen worden, so der Verkäufer.
Das Gericht glaubt dem Kläger und Empfänger
Diesen Karton habe er zu einer DHL-Annahmestelle gebracht und einen versicherten Versand gewählt, für den er 53,20 Euro gezahlt habe. Als der Empfänger das Paket geöffnet habe, habe es vom Notebook keine Spur gegeben. Stattdessen hätten sich drei Packungen Rosenmehl im Paket gefunden. Der Verkäufer warf DHL vor, dass das Paket während des Versands geöffnet, das Notebook entnommen und durch die Mehlpackungen ersetzt worden sei.
Der Verkäufer verlangte von DHL Schadensersatz in Höhe des Notebook-Wertes sowie Ersatz für die Versandkosten. Der Transportdienstleister habe jedoch die Zahlung verweigert und pauschal bestritten, dass sich in dem Paket ein Notebook befunden habe. Als Reaktion darauf erhob der Verkäufer Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 2.977,41 Euro und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das Gericht verurteilte DHL zur Zahlung des Schadensersatzes. Das Unternehmen muss 2.924,21 Euro für das Notebook zuzüglich der Versandkosten in Höhe von 53,20 Euro zahlen. Zudem muss DHL die Kosten für den Rechtsstreit tragen.
Das Öffnen des Pakets wurde dokumentiert
Für das Gericht waren die "Schilderungen des Klägers nachvollziehbar und überzeugend". Er machte sowohl einen "glaubhaften als auch glaubwürdigen Eindruck". Seine Aussage wurde unter anderem durch Fotos untermauert. Der Verkäufer dokumentierte demnach den Einpackvorgang genau.
Auch die Schilderungen und Fotobeweise des Mitarbeiters, der das Paket für den Gebrauchtwarenhändler angenommen und geöffnet hatte, fand das Gericht glaubhaft. Dieser Vorgang wurde entsprechend dokumentiert. Die Richter sahen "keinerlei Anhaltspunkte dafür", dass der Mitarbeiter den Ablauf und den Inhalt des Paketes nicht richtig geschildert hat.
Das Urteil erging bereits am 26. September 2024 und wurde in diesem Monat mit einer Pressemitteilung des Amtsgerichts München breiter bekanntgemacht (Az. 123 C 14610/24). Das Urteil ist rechtskräftig.
quelle: golem.de
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Grüße von Whitebird
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13.07.2025 19:06 |
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Muad'Dib

.:.Carpe.Diem.:.
    

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Zitat: |
Das Urteil erging bereits am 26. September 2024 und wurde in diesem Monat mit einer Pressemitteilung des Amtsgerichts München breiter bekanntgemacht (Az. 123 C 14610/24). |
Richtig so!! Es wird viel zu viel Schindluder getrieben bei den ganzen Versendern.
Selbst wenn man die widerspruchsfrist bedenkt sind das immerhin fast 9 Monate.
Haben die Honks geschlafen oder 9 monate gebrütet???
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