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Bahn darf bei Ticketkauf keine E-Mail-Adresse verlangen |
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Die Deutsche Bahn muss weiterhin Papiertickets anbieten und darf beim Kauf keine Handynummer oder E-Mail-ABahn darf bei Ticketkauf keine E-Mail-Adresse verlangen
[i]Die Deutsche Bahn muss weiterhin Papiertickets anbieten und darf beim Kauf keine Handynummer oder E-Mail-Adresse verlangen, sagt ein Gericht.
Tobias Költzsch/dpa
11. Juli 2025, 15:11 Uhr
Die Bahn muss ihre günstigen Tickets weiterhin auch auf Papier anbieten. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dem Unternehmen zudem untersagt, Sparpreis- oder Supersparpreis-Tickets davon abhängig zu machen, dass die Kunden eine E-Mail-Adresse oder eine Handynummer nennen.
Diese Angaben verlangte die Bahn vom Oktober 2023 bis zum Fahrplanwechsel am 15. Dezember 2024 selbst dann, wenn Kunden eine Fahrkarte am Schalter kaufen wollten. Das elektronische Ticket wurde dann an die entsprechende Adresse versendet. Dagegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).
Die Verbraucher hätten keine "echte oder freie Wahl" gehabt, entschied nun der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt rechtskräftig. Das Ticket selbst diene lediglich dem Nachweis der Bezahlung des Beförderungsvertrags. Dafür könnten Privatpersonen nicht gezwungen werden, ihre Daten preiszugeben.
Einfache Lösung am Schalter
Die Bahn änderte den Prozess nach Kundenbeschwerden bereits vor dem Urteil. Am Schalter können die Kunden nun auch ohne die Datenfreigabe einen Ausdruck ihrer Fahrkarte erhalten. Schon zuvor konnten die Karten am Schalter ausgedruckt werden, waren aber nur nach Angabe der Daten erhältlich.
Eine Unternehmenssprecherin erklärte der dpa zufolge: "Auch wenn es nur sehr wenige Menschen gibt, die keine Mailadresse haben, möchten wir diesen weiterhin die Möglichkeit geben, Sparpreis-Tickets zu buchen." Man empfehle aber weiterhin die Angabe einer Mail-Adresse, um die Kunden informieren zu können, zum Beispiel bei Gleiswechseln oder Verspätungen. An Automaten sind die Sparpreise weiterhin nicht erhältlich.
Die VZBV-Vorständin Ramona Pop bezeichnete das Urteil der dpa zufolge als Erfolg für den Verbraucherschutz. Sie sagte: "Ein Zwang zur Preisgabe von Daten beim Fahrkartenkauf – das geht gar nicht. Niemand darf beim Bahnfahren ausgegrenzt werden. Die Bahn muss auch analoge einfache Ticketangebote zur Verfügung stellen."
quelle: golem.dedresse verlangen, sagt ein Gericht.[/i]
Tobias Költzsch/dpa
11. Juli 2025, 15:11 Uhr
Die Bahn muss ihre günstigen Tickets weiterhin auch auf Papier anbieten. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dem Unternehmen zudem untersagt, Sparpreis- oder Supersparpreis-Tickets davon abhängig zu machen, dass die Kunden eine E-Mail-Adresse oder eine Handynummer nennen.
Diese Angaben verlangte die Bahn vom Oktober 2023 bis zum Fahrplanwechsel am 15. Dezember 2024 selbst dann, wenn Kunden eine Fahrkarte am Schalter kaufen wollten. Das elektronische Ticket wurde dann an die entsprechende Adresse versendet. Dagegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).
Die Verbraucher hätten keine "echte oder freie Wahl" gehabt, entschied nun der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt rechtskräftig. Das Ticket selbst diene lediglich dem Nachweis der Bezahlung des Beförderungsvertrags. Dafür könnten Privatpersonen nicht gezwungen werden, ihre Daten preiszugeben.
Einfache Lösung am Schalter
Die Bahn änderte den Prozess nach Kundenbeschwerden bereits vor dem Urteil. Am Schalter können die Kunden nun auch ohne die Datenfreigabe einen Ausdruck ihrer Fahrkarte erhalten. Schon zuvor konnten die Karten am Schalter ausgedruckt werden, waren aber nur nach Angabe der Daten erhältlich.
Eine Unternehmenssprecherin erklärte der dpa zufolge: "Auch wenn es nur sehr wenige Menschen gibt, die keine Mailadresse haben, möchten wir diesen weiterhin die Möglichkeit geben, Sparpreis-Tickets zu buchen." Man empfehle aber weiterhin die Angabe einer Mail-Adresse, um die Kunden informieren zu können, zum Beispiel bei Gleiswechseln oder Verspätungen. An Automaten sind die Sparpreise weiterhin nicht erhältlich.
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quelle: golem.de
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