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Gericht untersagt Amazon irreführende Rabattangaben an den Prime Deal Days
Amazon habe an den Prime Deal Days mit Rabatten geworben, die nach einem jetzt ergangenen Urteil des Landgerichts München irreführend waren. Das Gericht untersagt Amazon diese Werbung. Amazon legt dagegen Berufung ein.
Von Hans-Christian Dirscherl
Chef vom Dienst, PC-WELT 16.7.2025 13:03 Uhr
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat über Amazon einen Sieg vor Gericht erzielt. Das Landgericht München I (Az. 4 HK O 13950/24) entschied am 14. Juli 2025, dass Amazon bei seinen sogenannten „Prime Deal Days“ rechtswidrig mit Rabatten geworben habe. Aus dem Urteil:
Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, Amazon kann noch in Revision gehen. Und das macht das Unternehmen auch, siehe weiter unten.
Darum geht es
Die Verbraucherschützer werfen Amazon unter anderem vor, dass der Online-Riese die in Prozent angegebene Preisreduzierung wie “-19%” oder ähnlich nicht auf den zuletzt tatsächlich niedrigsten Preis bezogen habe, sondern auf die unverbindliche Preisempfehlung UVP. Dadurch würde den Kaufinteressenten ein Preisnachlass vorgegaukelt, der so überhaupt nicht existiert. Die Verbraucherschützer schreiben:
Zitat: |
Die von Amazon angegebenen Ermäßigungen in Form einer prozentualen Reduzierung („-19%“) eines gestrichenen Preises („UVP: 259,00“) bzw. eines „Statt“-Preises bezogen sich nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, sondern auf eine angebliche „unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) des Herstellers oder auf nicht nachvollziehbare Vergleichspreise wie einen „Kundendurchschnittspreis“. Gerade bei einer Rabattaktion wie den „Prime Deal Days“ erwarten Verbraucher:innen besonders günstige Preise im Vergleich zu den Preisen, die vor diesen Aktionstagen gefordert wurden, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. |
Die von Amazon verwendete Werbung mit Preisnachlässen würde “nach Auffassung des Landgerichts allesamt den unzulässigen Eindruck einer Reduzierung des früheren eigenen Preises erwecken, obwohl sich die Angabe nur auf eine UVP bzw. auf einen „mittleren Verkaufspreis“ bezieht”, so die Verbraucherschützer. Und weiter: “Solche Angaben verstoßen gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie gegen das Irreführungsverbot nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).”
Die Verbraucherschützer verwenden in diesem Zusammenhang den Begriff “Getrickse”.
Das droht Amazon jetzt
Falls sich Amazon nicht an das Urteil beziehungsweise dessen Unterlassungspflichten hält, droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
So reagiert Amazon
Auf Nachfrage der PC-WELT erklärte eine Sprecherin von Amazon Folgendes:
Zitat: |
Wir sind mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden und werden Berufung einlegen. Die betreffende Regelung ist mehrdeutig ist und bedarf rechtlicher Klärung. Bei Amazon konzentrieren wir uns darauf, unseren Kundinnen und Kunden niedrige Preise bei größtmöglicher Auswahl zu bieten, da wir wissen, dass dies entscheidend für den Aufbau und Erhalt ihres Vertrauens ist. Wir bieten klare und präzise Preisinformationen und halten uns dabei an aktuelle Branchenstandards sowie geltende Gesetze und regulatorische Richtlinien. |
Das sind die Prime Deal Days
Die Prime Deal Days finden im Oktober statt. Sie sind eine vergleichsweise junge Ergänzung zum Prime Day im Juli. PC-WELT sucht an allen diesen Verkaufstagen die für Sie spannendsten und wirklich günstigsten Angebote heraus und stellt diese vor. Damit vermeiden Sie das von dem Landgericht München beschriebene Problem.
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Verbraucherschutz im Online-Handel: Amazon verliert vor Gericht |
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Verbraucherschutz im Online-Handel: Amazon verliert vor Gericht
Das Landgericht München I hat entschieden, dass Amazon bei seinen "Prime Deal Days" rechtswidrig mit Rabatten geworben hat. Laut Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sei die Preisdarstellung insbesondere bei der Angabe von Rabatten und Vergleichspreisen in mehreren Punkten als intransparent und irreführend bewertet worden.
Autor: Eric Bonner • 16.7.2025
Das Landgericht München I ist in seinem Urteil vom 14. Juli 2025 der Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gefolgt, dass Amazon bei den "Prime Deal Days" gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie das Irreführungsverbot nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen haben soll.
Die beanstandeten Werbemaßnahmen umfassten insbesondere die Ausweisung von Rabatten, die sich nicht – wie rechtlich vorgeschrieben – auf den niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage, sondern auf sogenannte "unverbindliche Preisempfehlungen" (UVP) oder andere, nicht nachvollziehbare Vergleichspreise bezogen.
Hintergrund: EuGH-Urteil zu Preisreduktionen
Dem Urteil vorausgegangen war eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Preisreduzierungen grundsätzlich am niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage zu messen seien. Diese Regelung zielt laut Experten auf mehr Preisklarheit und Verbraucherschutz ab.
Die von Amazon während der Aktionszeiträume genannten Rabatte hätten sich laut Gericht jedoch häufig auf höhere, für Verbraucher nicht überprüfbare Preise bezogen, wie beispielsweise eine UVP oder einen sogenannten "mittleren Verkaufspreis".
Drei Varianten irreführender Preisangaben im Fokus
Nach Darstellung des Gerichts waren drei Arten der Preiswerbung Gegenstand der Auseinandersetzung:
- Rabatte mit Prozentangaben, die sich auf eine durchgestrichene UVP statt auf einen eigenen früheren Preis beziehen,
- Die Verwendung von "Statt"-Preisen, die nicht den niedrigsten eigenen Preis der letzten 30 Tage widerspiegeln, sondern auf einen nicht transparenten "mittleren Verkaufspreis" verweisen,
- Rabattangaben mit prozentualen Abschlägen, die den Eindruck erwecken, der Nachlass beziehe sich auf einen früheren eigenen Preis, obwohl dies tatsächlich nicht zutreffe.
Gericht bestätigt Auffassung der Verbraucherzentrale
Das Landgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass diese Praxis geeignet sei, bei Verbraucherinnen und Verbrauchern einen unzutreffenden Eindruck über den tatsächlichen Preisvorteil zu vermitteln. Damit, so das Gericht, würden sowohl die Preisangabenverordnung als auch das Irreführungsverbot verletzt.
Laut Verbraucherzentrale sei die Problematik der UVP-Werbung im Online-Handel weiterhin relevant, da Unternehmen auf sich ändernde Rechtslagen häufig mit neuen, teils ebenso intransparenten Methoden reagieren würden.
Weitere Informationen und Urteil im Volltext
Das Urteil des Landgerichts München I (Az. 4 HK O 13950/24, nicht rechtskräftig) ist über die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg einsehbar.
quelle: connect.de
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