Whitebird

Moderator
  

Dabei seit: 31.03.2009
Beiträge: 5.271
Herkunft: Aus dem Nichts, Nordsee/Ecke Ossiland!!!
 |
|
Abokündigung muss trotz Restguthaben möglich sein |
 |
Abokündigung muss trotz Restguthaben möglich sein
Netflix hat vor dem Bundesgerichtshof verloren. Das Unternehmen lehnte jahrelang Kündigungen ab, wenn Abonnenten noch Restguthaben besaßen.
17. April 2026 um 07:46 Uhr / Ingo Pakalski , dpa
Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Streaminganbieters Netflix für unwirksam erklärt. Demnach trat die Kündigung einer Mitgliedschaft erst in Kraft, wenn Restguthaben, etwa von Geschenkkarten, vollständig aufgebraucht war. Das höchste deutsche Zivilgericht entschied nun, dass Kunden dadurch unangemessen benachteiligt worden seien.
Damit gab das Gericht einer entsprechenden Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen statt. "In der Regel können Netflix-Kunden ihre Verträge jederzeit kündigen", sagte Jana Brockfeld, Referentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Der Bundesgerichtshof verhandelte eine Regelung, durch die Kunden beim Einsatz eines Geschenkgutscheins zu lange in ihrem Vertrag gehalten werden sollten.
"Wir sehen darin nicht nur den Ausschluss eines außerordentlichen Kündigungsrechts, sondern auch eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern", sagte Brockfeld.
Bundesgerichtshof klärte eine Grundsatzfrage
Das Kammergericht Berlin hatte das zuletzt anders gesehen und die Klage abgewiesen. Es ließ aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Denn: Der Fall warf die grundsätzliche Frage auf, wie ein Streamingvertrag juristisch einzuordnen sei. Handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag, der Verbraucher laut Gesetz nicht mehr als zwei Jahre binden darf? Oder muss er, wie vom Kammergericht vertreten, als Mietvertrag gewertet werden, für den diese Vorschrift nicht gilt?
Der Bundesgerichtshof urteilte nun: Der Streamingvertrag sei ein Dienstvertrag. Je nach Höhe des Guthabens könne die angegriffene Klausel dazu führen, dass eine Kündigung erst viele Monate später wirksam werde. Das könne je nach Fall sogar erst nach 39 Monaten geschehen. (Az.: III ZR 152/25)
Damit verstoße die Klausel gegen die entsprechende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Der betroffene Kunde habe auch keine Möglichkeit, die Mitgliedschaft zu pausieren, kritisierte der Bundesgerichtshof. "Die Abwägung der wechselseitigen Interessen fällt zulasten der Beklagten aus."
Netflix unterlag bereits in anderen Rechsstreitigkeiten
Netflix verlor bereits Ende 2023 vor Gericht gegen Verbraucherschützer: Damals ging es darum, dass Netflix bis zum Gerichtsurteil in der zweiten Instanz die Abopreise erhöht hatte, ohne dass Abonnenten dem zustimmten. Laut Gesetz dürfen Anbieter die Preise nicht einseitig erhöhen, ganz gleich, was in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht.
Auch in Italien missachtete Netflix die Rechte von Abonnenten und wurde in diesen Monat durch Klagen gestoppt. Dabei ging es ebenfalls um ungerechtfertigte Preiserhöhungen, die mit rechtswidrigen Passagen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt wurden.
quelle: golem.de
überall verbrecher
__________________
Der frühe Vogel trinkt 'n Korn???
Grüße von Whitebird
|
|
Heute, 14:36 |
|
|