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IPTV: Muss jetzt jeder Schwarzseher mit einer Haftstrafe rechnen?
26.07.2026 von Lars Sobiraj
Schwarzseher müssen mit Durchsuchungen (unwahrscheinlich!) und Vorladungen der Polizei rechnen, mit Haft bei der ersten Verurteilung nicht!


Die BILD-Zeitung treibt ihr Spiel munter weiter. Jetzt hinterfragt man, ob sich erwischte Nutzer eines illegalen IPTV-Dienstes künftig die Welt hinter den eisernen Gardinen anschauen müssen!? Doch schon die Fragestellung, ob Schwarzseher als Ersttäter in Haft kommen könnten, ist total übertrieben. Wer beim Kauf oder der Nutzung des illegalen Anbieters nicht aufpasst, muss aber zumindest mit einer Vorladung rechnen. Es drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen, die auch ernst sein können.

Doch in vielen Fällen kann die Polizei lediglich nachweisen, dass man ein Abonnement gekauft hat. Durch die Zeugenaussage im nächst gelegenen Polizeirevier will man festhalten, dass man das rechtswidrige Angebot auch wirklich nutzte. Hausdurchsuchungen sind bei reinen IPTV- bzw. Cardsharing-Kunden bislang nicht bekannt geworden. Rein theoretisch könnte die Polizei bei unverschlüsselten Geräten dann aber problemlos nachweisen, ob es zu einer Nutzung des IPTV-Dienstes gekommen ist. Doch rechtfertigt das schon einen Durchsuchungsbeschluss? Das ist die Frage.


Welche Tatvorwürfe stehen dabei im Raum?

Der Tatverdächtige soll einen Verstoß gegen das Urheberrecht begangen haben. Das passt auch zum Thema Cardsharing und/oder illegale IPTV-Streams. Schließlich hat man aus der Konserve Episoden von Serien oder ganze Spielfilme ohne die Bezahlung des jeweiligen Rechteinhabers konsumiert. Außerdem nutzen viele Kunden solche Dienste, um live Fußballspiele oder andere Sporthighlights zu verfolgen. Wie wir schon mehrfach berichtet haben, liegen die Taten oft schon lange zurück. Da die Ermittlungen der Strafermittlungsbehörden zeitaufwändig sind, droht ihnen, dass die Vergehen schon vor einer Bestrafung vergehen. Eine Haftstrafe wird aber so oder so nicht im Raum stehen.

Computerbetrug ist bei den Betreibern solcher Dienste der Fall, meist nicht bei den reinen Kunden. Wie wir schon berichtet haben, zückte die Kriminalpolizei in Köln jetzt ein neues Vergehen aus der Wundertüte. Ehemalige Kunden sollen sich angeblich aufgrund der reinen Bezahlung auch der „Geldwäsche“ schuldig gemacht haben. Doch ob die Staatsanwaltschaften diesen Vorwurf auch nach dem ersten Schreiben noch erwähnen werden und ob das vor Gericht überhaupt Bestand hätte, ist zweifelhaft. Wer sich den entsprechenden Paragrafen anschaut, wird sofort bemerken, dass dessen Inhalt vorne bis hinten nicht zur Zahlung der Schwarzseher passt.


Wie sollte man reagieren?

Wer Post bekommen hat, sollte unmittelbar einen Fachanwalt für Medien- als auch für Strafrecht einschalten. Wer Tipps dabei braucht, kann sich gerne über unser Kontaktformular an uns wenden. Oder ihr schreibt mir im Forum. Die Anwälte berechnen in ihrer Kostennote teils sehr unterschiedliche Gebühren. Und leider ist nicht immer der teuerste Anwalt auch wirklich die Person mit der meisten Kompetenz. Der Anwalt wird die Vorladung ablehnen und bittet um Akteneinsicht. Aufgrund der Akte zeigt sich, wie die Polizei ermittelt hat und welche Beweise überhaupt gegen den Beschuldigten vorliegen. Aufgrund der Informationen wird der Jurist alle weiteren Schritte mit den Betroffenen besprechen.


Muss wirklich jeder Schwarzseher mit Haft rechnen?

Auf gar keinen Fall! Lasst euch von den Hasskampagnen bitte nicht ins Bockshorn jagen. Das ist reine Panikmache. Offenbar geschieht dies sogar im Auftrag einzelner Rechteinhaber, die Stimmung machen wollen. Viele unserer Leserinnen und Leser gaben in der Umfrage an, dem Thema offen gegenüber zu stehen. Andere Umfragen gehen davon aus, dass rund jeder zehnte Internetnutzer ab 16 Jahren illegal streamt.

In vielen Fällen wird man die Verfahren gegen Bezahlung eines vergleichsweise geringen Bußgeldes einstellen. Kann man den Konsum nicht nachweisen, dann sowieso. Trotzdem ist es ratsam, alle Geräte mit guten Passwörtern (nicht der Name der Freundin oder des Hundes!) zu verschlüsseln, damit eine mögliche Beschlagnahmung keine Beweise hervorbringen kann. Zudem muss der Staatsanwalt euch nicht nur die Nutzung nachweisen sondern auch, dass ihr wusstet, dass das Angebot rechtswidrig war.

vollständiger Text >>>quelle: tarnkappe.info

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