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Abmahnungen - alles rund um Störerhaftung, Abzocke & Co.

Urheberrecht im Netz
Autor/en: Thomas Lang 21.05.2014

Zivilrechtliche Auskunftsansprüche und Störerhaftung bescheren Anwälten einen Abmahnsegen. Neue Urteile stutzen den Wildwuchs zwar, aber noch nicht ausreichend.


In diesem Artikel erfahren Sie Aktuelles und Wissenswertes zum Thema Abmahnungen: Nathalie S. [Name geändert] wurde überrascht von der Abmahnung in ihrem Briefkasten. Der zufolge sollte sie einen Pornostreifen zum Download verfügbar gemacht haben und für die Urheberrechtsverletzung, die sie damit angeblich begangen hatte, kräftig zahlen. Nathalie wehrte sich gegen den Vorwurf. Da ihr Mann und dessen minderjährige Kinder in derselben Wohnung leben und ihren Internetanschluss mitbenutzen, könnte die ihr vorgeworfene Urheberrechtsverletzung auch von jemand anderem begangen worden sein. Nathalie S. hatte ihr WLAN gesichert und die Kinder belehrt, wie sie den Online-Anschluss benutzen dürfen und wie nicht. Die Klage gegen sie wurde abgewiesen.


Hunderttausend Abmahnungen in einem einzigen Jahr

So wie Nathalie S. erhalten viele User Abmahnungen – allein 2013 waren es in Deutschland mehr als Hunderttausend. Es geht dabei in erster Linie um den direkten Tausch urheberrechtlich geschützter Werke, meist Musik oder Filme, unter Internetusern – das Filesharing.

Für die betroffenen Nutzer kann das unangenehm teuer werden. Forderungen zwischen achthundert und dreitausend Euro sind keine Seltenheit. Für ein Stück wohlgemerkt. Abmahnungen wegen weiterer Dateien können scheibchenweise folgen. Die mitgeschickten Unterlassungserklärungen schützen User nur bedingt. Sie sind von der Abmahnindustrie häufig zum Nachteil der Betroffenen formuliert.

Die neuesten rechtlichen Entwicklungen mildern das Abmahnwesen nun zugunsten der Nutzer etwas ab. Im September 13 deckelte das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ den Streitwert für abgemahnte private Ersttäter bei 1000 Euro. Damit dürfen die Anwaltskosten nicht mehr höher als rund 160 Euro ausfallen. Das ist kein attraktives Honorar. Wer aber Tausende Abmahnungen in Serie verschickt, kann nach dem Motto „Kleinvieh macht auch Mist“ immer noch sehr hohe Summen einstreichen.


Zitat:
„Oft ist unklar, ob der Internetanschlussinhaber überhaupt der Täter und damit zum Schadenersatz verpflichtet ist.““ Anwalt Christian Solmecke



Im Januar 14 erging ein wichtiges Urteil des BGH zur Störerhaftung. Geklagt hatte in diesem Fall ein Polizist, dessen Stiefsohn eingestandenermaßen über 3.000 Musikdateien illegal zum Download verfügbar gemacht hatte. Der Vater wollte die Abmahnkosten in Höhe von ursprünglich 3.500 Euro nicht zahlen, da er als Anschlussinhaber nicht für das Verhalten seines erwachsenen Sohnes verantwortlich sei.

Der BGH gab ihm recht: Ein Anschlussinhaber hat bei einem bestehenden besonderen Vertrauensverhältnis (hier unter volljährigen Familienmitgliedern) keine Belehrungs- und Überwachungspflicht. Das ist eine signifikante Einschränkung der gefürchteten Störerhaftung, die es der Unterhaltungsindustrie bisher leicht machte, ohne echte Klärung einer Täterschaft Leute abzukassieren. Die Regel: Wer den Anschluss innehat muss blechen, gilt so ohne Weiteres nicht mehr.

Die sogenannte Morpheus-Entscheidung von 2012 wies bereits in dieselbe Richtung. Damals entschied der BGH, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht bereits nachkommen, wenn sie ihre minderjährigen Kinder über die Rechtswidrigkeit von Filesharing aufklären und wies eine permanente Kontrollpflicht zurück. Das widerspricht den Schnüffelträumen der Verwerter von Musik und Filmen.


Wird jetzt weniger oder anders abgemahnt?

Die direkten Auswirkungen der jüngsten höchstrichterlichen Urteile sind leider noch gering. Der auf Internet-Recht spezialisierte Anwalt Christian Solmecke beobachtet allerdings, dass die Erfolgsaussichten für abgemahnte Filesharer in Gerichtsverfahren seit dem letzten BGH-Urteil gestiegen sind. Die beste Nachricht für Abgemahnte dürfte derzeit das schon genannte Anti-Abzockgesetz vom letzten Jahr bedeuten. Es macht die einzelne Abmahnung „billiger“, hat bisher aber nicht zu einem Rückgang des Abmahn(un)wesens geführt.

Den Anspruch auf Schadenersatz, der Teil der Abmahnkosten ist, veranschlagen die Gerichte sehr unterschiedlich. Zwischen 50 und 500 Euro können für einen getauschten Film fällig werden. Mit einer BGH-Entscheidung in diesem Bereich ist nicht vor Ende 2014 zu rechnen. Die „Interessen-Gemeinschaft gegen den Abmahn-Wahn“ sieht dagegen einen Höhepunkt der Abmahnwelle für die Jahre 2009 und 2010. Ihrer Statistik zufolge, die sie auch den freiwilligen Angaben in ihrer Abmahndatenbank hochgerechnet hat, sind die Filesharing- Abmahnzahlen nach 2010 wieder deutlich gesunken.


Wer wird noch abgemahnt und wofür?

In der Abmahndatenbank der iggdaw sind rund 6.500 Fälle gelistet – nur ein Bruchteil der Fälle, die es seit 2008 gegeben hat. Die dicksten Brocken sind hier mit mehr als der Hälfte der Fälle „Video Porno“, gefolgt von Musik und „Video Spielfilm“ mit jeweils etwas unter einem Viertel. Auf Spiele und „Hörbücher/E-Books“ entfallen immerhin noch fast 200 Abmahnungen. Diese Zahlen repräsentieren die in die Hunderttausende gehenden Abmahnfälle der letzten Jahre natürlich nicht verlässlich. Sie geben aber einen Eindruck wieder, aus welchen Richtungen Abmahner sich besonders gern anpirschen.

Jenseits des Filesharings werden im geschäftlichen Bereich weiterhin fehlende oder fehlerhafte Impressa und AGB abgemahnt. Hier sind es ausschließlich Wettbewerber, die eine Abmahnung veranlassen dürfen, falls sie sich geschäftlich benachteiligt sehen – also etwa ein Shopbetreiber gegen den anderen. Verschiedene Urteile haben betätigt, dass dies auch für Geschäftsprofile in den sozialen Netzwerken wie Facebook, Google+ und Xing gilt.


>>>Abb.: Mitteilen schafft Transparenz – in einer Abmahndatenbank von iggdaw sehen User, was abgemahnt wird.


Abgemahnt werden ebenso die nicht rechtmäßige Verwendung von Bildern und unberechtigtes Merchandising auf ebay. Ein ganz besonderes Feld erobern sich nebenbei Kriminelle. Sie verschicken per E-Mail Fake-Abmahnungen, so zum Beispiel angeblich im Namen der Kanzlei U+C, die im Redtube-Fall massenhaft Telekomkunden abgemahnt hatte. So wollen sie arglose User abkassieren.


Gibt es neue Abmahnmaschen?

Schlagzeilen machte in den vergangenen Wochen das Vorgehen der Industrie gegen Usenext. Hier waren aber keine Nutzer betroffen, sondern der Betreiber. Ihm wurde in einer einstweiligen Verfügung untersagt, Werke der GEMA zu nutzen. Da sich das Tauschen von Musik-Dateien und Filmen zunehmend in den Bereich von One-Click- Hostern und Usenet-Plattformen verlagert hat, ist davon auszugehen, dass die Industrie versuchen wird, auch in diesem Bereich ihren Abmahnfuß in die Tür zu klemmen.

Interessant ist dabei, ob es tatsächlich neue legale Möglichkeiten gibt, um an IP-Adressen von Nutzern zu gelangen, ohne die bekanntlich nichts läuft. Im Redtube-Fall (s.u.) ging es um die geheimnisumwitterte Software Gladii, die angeblich IP-Adressen von Streaming-Nutzernn loggen kann.

Wenn es tatsächlich gelingen sollte, sich diese IPs oder solche von Usern der Filehosting- Dienste legal zu besorgen, wird es sicher zu einer neuen Abmahnwelle kommen. Aber die Aussagen zu Gladii sind bislang nebulös. Die Fähigkeit der Software, IP-Adressen und Downloadzeiten von Dateien in einer Testumgebung wird von einem Gutachten bestätigt. Über den technischen Hergang sagt das Gutachten aber nichts aus.


Wie steht es mit den Streaming-Abmahnungen?

Ende 2013 machten die sogenannten Redtube- Abmahnungen Schlagzeilen. Das Landgericht Köln hat inzwischen der Beschwerde von 110 Betroffenen stattgegeben. Die Herausgabe der IP-Adressen seitens der Telekom hatte das Gericht unter anderem angeordnet, weil in den Anträgen von urheberrechtsverletzenden „Downloads“ die Rede war, nicht aber vom Streaming.

Als ungeklärt sieht das Gericht mittlerweile auch die Frage an, wie die IPAdressen beim Streaming der Filme überhaupt ermittelt werden konnten. Sogar das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat sich in dieser Angelegenheit zu Wort gemeldet. Seiner Meinung nach ist Streaming nicht urheberrechtsverletzend. Das Streamen von Netzinhalten dürfte weiterhin als legal gelten, wenn es sich nicht um eindeutig illegale Plattformen handelt. Rechtssicherheit kann hier allerdings nur der Europäische Gerichtshof schaffen.


Fazit: Schritte in die richtige Richtung

Es lässt sich leicht hochrechnen, dass mit Abmahnungen viele Millionen zu verdienen sind. Der Redtube-Fall hat gezeigt, dass die Abmahner deshalb nach neuen Maschen suchen. Dass die Industrie ihre „harte“ Linie gegen Filesharer weiterfährt, zeugt dabei von begrenzter Vernunft. Denn Filesharer kaufen auch – nach Umfragen in den USA deutlich mehr Musik und Filme als Nicht-Filesharer. Die Gesetzgebung hinkt den technischen Entwicklungen immer noch hinterher.

Zu viele Lobby-Interessen der Unterhaltungsindustrie pflastern den Weg nach Berlin und Brüssel. Mit dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch schuf der Gesetzgeber das Monster Abmahnbranche. Einzelne Gerichtsurteile können dem Untier nur nach und nach ein paar Zähne ziehen. Trotz allen Abmahnfallen muss der Anschlussinhaber die eigenen Familienmitglieder nicht mehr einer Dauerüberwachung aussetzen.

Wer eindeutig illegale Angebote nutzen will, um kostenlos an Filme und Musik zu kommen, muss wissen, dass er damit ein Risiko eingeht.Mit den überzogenen Aktionen der Rechteinhaber und derjenigen Rechtsanwälte, denen Abmahnungen das wirtschaftliche Überleben sichern sollen, hat das aber nichts zu tun.


Zitat:
Abmahnungen: Interview zum Thema

Christian Solmecke ist Rechtsanwalt und auf Online-Recht spezialisiert.
Der Rechtsanwalt arbeitet für die Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. Er ist Experte für Internetrecht und E-Commerce und vertritt zahlreiche Medienschaffende, Web-Plattformen und auch abgemahnte Filesharer.

Zitat:
PCM: Was tue ich als Erstes, wenn eine Abmahnung ins Haus kommt?

Christian Solmecke: Abgemahnte sollten auf keinen Fall voreilig die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Diese kann in den meisten Fällen mit einer so genannten modifizierten Unterlassungserklärung noch zugunsten des Abgemahnten abgeändert werden. Am besten sollte ein Anwalt die Abänderung verfassen, da sonst die Gefahr droht, dass die Gegenseite die Unterlassungserklärung nicht akzeptiert und die Frist verstreicht.

PCM: Muss ich die „Unterlassungserklärung“ überhaupt abgeben?

Solmecke: Wenn Sie die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigern, kann die Gegenseite ein sogenanntes einstweiliges Verfügungsverfahren anstrengen. Dies ist mit immensen Kosten und rechtlichen Risiken verbunden. Insofern rate ich zumindest zur Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung.

PCM: Manchmal wird empfohlen, Unterlassungserklärungen an alle bekannten Abmahnkanzleien zu schicken.

Solmecke: Leider mahnen derzeit so viele Kanzleien ab, dass vorbeugende Unterlassungserklärungen kaum noch praktikabel sind. Das war früher anders.

PCM: Muss ich alle Forderungen der Gegenseite akzeptieren?

Solmecke: Nein, die Schadenersatzkosten sind häufig zu hoch angesetzt. Auch hier lohnt sich eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt. Außerdem ist oft unklar, ob der Internetanschlussinhaber überhaupt der Täter und damit zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Und wenn ich einfach gar nichts mache?

Solmecke: Das ist nicht ratsam! Wer die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung verstreichen lässt, riskiert das schon erwähnte einstweiliges Verfügungsverfahren.

Was muss ich tun, wenn ein Inkasso-Unternehmen die Abmahnkosten eintreiben will?

Solmecke: Geben Sie in keinem Fall dem Druck und der Forderung des Inkassobüros nach. Schreiben der Inkassobüros können direkt an einen Anwalt weitergeleitet werden. Zum Teil sind die Forderungen bereits verjährt oder nicht vollständig an das Inkassobüro verkauft worden.



Quelle: pc-magazin

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