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Zum Ende der Seite springen BND darf Kontrolle durch Datenschützer verweigern
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 BND darf Kontrolle durch Datenschützer verweigern Whitebird 05.03.2026 12:00

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Daumen runter! BND darf Kontrolle durch Datenschützer verweigern Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

BND darf Kontrolle durch Datenschützer verweigern
Die Bundesdatenschutzbeauftragte ist mit einer Klage gegen den BND gescheitert. Sie befürchtet nun "kontrollfreie Räume".
5. März 2026 um 09:22 Uhr / Friedhelm Greis


Die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes (BND) durch die Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) lässt sich nicht gerichtlich durchsetzen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2026 und wies damit eine Klage der Behörde als unzulässig zurück. Es mangele der BfDI an einer "wehrfähigen Rechtsposition", teilte das Gericht zur Begründung mit (Az. BVerwG 6 A 2.24).

Die Klage war im Mai 2024 noch vom damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber eingereicht worden. Der BND verwehre die Einsicht in Unterlagen, die dem Einsichtsrecht der Behörde unterlägen und für Kontrollen "unbedingt notwendig" seien, hatte Kelber damals erklärt.


Mehrere Gremien für Kontrolle zuständig

Der Bundesnachrichtendienst muss bei seiner geheimen Tätigkeit die Grundrechte der Betroffenen beachten. Das gilt nach einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2021 auch bei der Überwachung von Ausländern. Die BfDI ist neben dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr), der G10-Kommission und dem Unabhängigen Kontrollrat (UKR) für die Beaufsichtigung der Geheimdienste zuständig. Dazu gibt es innerhalb der Behörde das Referat 34.

Konkret forderte die BfDI "Einsicht in Anordnungen individueller Aufklärungsmaßnahmen des BND-Präsidenten". Dabei ging es um das Hacken von IT-Systemen von Ausländern im Ausland. Der BND und das Bundeskanzleramt als für den BND zuständige Behörde lehnten jedoch die Einsichtnahme ab. Die Begründung: Die Kontrolle der Anordnungen durch den UKR habe Vorrang vor einer solchen durch die BfDI.


Gesetzliche Grundlage fehlt

Auf die Frage, ob diese Auffassung zutrifft, ging das Gericht jedoch gar nicht ein. Wenn der BND eine Einsichtnahme verweigere, könne die BfDI dies lediglich beim Bundeskanzleramt beanstanden. Damit seien jedoch "keine unmittelbar durchsetzbaren Abhilfe- beziehungsweise Durchgriffsbefugnisse verbunden". Da die Klage unzulässig gewesen sei, werde darauf verzichtet, zur "zwischen den Beteiligten umstrittenen Abgrenzung der Kompetenzen der BfDI und des UKR bei der datenschutzrechtlichen Kontrolle des BND" Stellung zu nehmen.

Kelbers Nachfolgerin Louisa Specht-Riemenschneider kritisierte die Entscheidung. "Meine Möglichkeiten zur Durchsetzung der Betroffenenrechte sind mit dem heutigen Urteil massiv beschränkt", hieß es in einer Stellungnahme. Ihrer Ansicht nach "muss es immer eine Instanz geben, die über strittige Fragen entscheidet. Diese Instanz kann aber nicht das Bundeskanzleramt sein, denn innerhalb der Exekutive bin ich vollständig unabhängig und weisungsfrei".

Die Datenschutzbeauftragte appellierte an den Gesetzgeber, "mir für Streitigkeiten über meine Kontrollrechte und -pflichten beim BND einen Rechtsweg zu geben". Zudem kündigte sie an, "die Auswirkungen des Urteils auf die Durchsetzung der bundes- und europarechtlichen Regelungen durch eine unabhängige Datenschutz-Aufsichtsbehörde eingehend zu prüfen".

quelle: golem.de

juchu! narrenfreieit für bnd! was kann da schon schiefgehen? böse

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