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Zum Ende der Seite springen Speedport W 504V - Freispruch wegen Sicherheitslücke im WLAN-Router
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Speedport W 504V - Freispruch wegen Sicherheitslücke im WLAN-Router Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Speedport W 504V - Freispruch wegen Sicherheitslücke im WLAN-Router

Autor/en: Joachim Drescher 04.09.2014

In einem Filesharing-Verfahren wurde ein Nutzer freigesprochen. Grund: Wegen einer Sicherheitslücke im WLAN-Router Speedport W 504V konnte dem Abgemahnten die vermeintliche Urheberrechtsverletzung nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden.

Mehr als 1.200 Euro sollte ein Internetnutzer zahlen, der wegen illegalen Filesharings des Filmes "Resident Evil: Afterlife 3D" der Constantin Filmverleih GmbH verklagt wurde. Der Betrag setzt sich zusammen aus 600 Euro Schadensersatz für den Filmverleih und der Aufwandsentschädigung für die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer.

Die Klage gegen den Abgemahnten, der von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke vertreten wurde, ist vom Amtsgericht Braunschweig in einem Urteil vom 27.08.2014 abgewiesen worden. Der Abgemahnte konnte nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung den WLAN-Router Speedport W 504V genutzt hatte.

Dieses Gerät wies - ebenso wie die Router W 504V, W 723V Typ B und W 912V der Deutschen Telekom - die Möglichkeit auf, mit einer einfachen PIN eine WLAN-Verbindung aufzubauen, auch ohne den eigentlichen WLAN-Key zu kennen. Die Lücke wurde im Mai 2012 durch ein Firmware-Update geschlossen.

Wegen dieser Sicherheitslücke, durch die sich auch Dritte Zugang zum WLAN unter der IP des Beklagten hätten verschaffen können, hat das Gericht die Vermutung zurückgewiesen, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die Gerichte gehen normalerweise in solchen Fällen von der Vermutung aus, dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist.

Durch die Sicherheitslücke sei jedoch "ein Missbrauch des Anschlusses nicht auszuschließen und die Klage gegen den Anschlussinhaber [...] abzuweisen" wie Rechtsanwalt Christian Solmecke auf dem Blog "Abmahnwahn" erläutert.

Auch weitergehende Ansprüche aus der sog. "Störerhaftung" schloss das Gericht aus. Diese könnten daraus begründet werden, dass der Beklagte nicht die nötige Sorgfalt im Umgang mit seinem Anschuss walten ließ. Allerdings muss ein privater Anschlussinhaber nur die zum Zeitpunkt der Anschaffung und Einrichtung des WLANs üblichen Sicherheitsvorkehrungen treffen. Diese Anforderungen hatte er mit der Nutzung der automatischen Konfiguration und den Voreinstellungen erfüllt.

Quelle: pc-magazin.de

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