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Zum Ende der Seite springen Reisebuchungen: Online-Zahlung mit üblichen Mitteln muss kostenlos sein
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Daumen hoch! Reisebuchungen: Online-Zahlung mit üblichen Mitteln muss kostenlos sein Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Verbraucherschützer klagten erfolgreich gegen den Reisevermittler Opodo, weil er den Preis beim Einsatz hierzulande seltener Kreditkarten stark herabsetzte.




Betreiber von Reiseportalen im Internet dürfen für die Zahlung per gängigen Kreditkarten, Sofortüberweisung oder Giropay keinen Aufpreis verlangen gegenüber kaum gebrauchten Bezahloptionen. Dies hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den in London ansässigen Vermittler Opodo entschieden. In den Flugpreis darf demnach nicht schon zu Beginn einer Buchung ein Rabatt eingerechnet werden, der für übliche Zahlungsarten nicht gilt.

Zusätzliches Entgelt für übliche Zahlungsarten

Stein des Anstoßes: Für einen Flug im September von Berlin nach Olbia auf Sardinien und zurück hatte Opodo auf seinem Reiseportal Mitte August als günstigsten Preis 239,98 Euro angezeigt. Erst nach Eingabe der persönlichen Daten stellte sich am Ende der Buchung aber heraus: Die zunächst ausgewiesene Summe enthielt einen Rabatt von mehr als 40 Euro für die Zahlung mit den in Deutschland kaum verbreiteten Karten "Viabuy Prepaid Mastercard und "Visa Entropay". Wenn der Kunde mit Visa, Mastercard, Giropay oder Sofortüberweisung zahlen wollte, kletterte der Preis auf 282,78 Euro.

Nach der seit 2018 geltenden europäischen Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 dürfen Unternehmen kein Entgelt für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, entsprechenden Lastschriften sowie Kredit- und Girokarten verlangen. Das Landgericht schloss sich in dem Fall laut dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 21. März (Az.: 52 O 243/1cool der Ansicht des vzbv an, dass Opodo diese Auflage mit dem Lockvogelangebot umgehen wollte. Zuvor hatten die Verbraucherschützer den Vermittler vergeblich aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Kunden rechneten nicht damit, dass der anfangs gezeigte Flugpreis nur mit einer seltenen Zahlkarte erreicht werden könne, begründete die Richterin ihren Spruch. Die später erhöhte Forderung stelle aus Sicht der Verbraucher daher ein zusätzliches Entgelt für die Zahlung per Sofortüberweisung, Giropay oder gängiger Kreditkarten dar. Das Gericht stellte ferner klar, dass der Rückgriff auf weitere Dienstleister wie Anbieter von Sofortüberweisung oder Giropay ebenso kostenfrei möglich sein müsse wie eine gewöhnliche SEPA-Überweisung. Letztlich laufe es auch bei diesen Dritten auf eine solche hinaus.

Urteil nicht rechtskräftig

Das Urteil ist laut den Verbraucherschützern noch nicht rechtskräftig, sodass sich demnächst die Berufungsinstanz mit der Streitfrage noch weiter beschäftigten dürfte. Der vzbv war zuvor bereits in einem anderen Fall erfolgreich gegen Opodo vorgegangen und hatte letztlich vor dem Bundesgerichtshof durchgesetzt, dass Reiseportale Kunden keine Versicherung aufdrängen und Zusatzkosten nicht verschleiern dürfen. (mho)


Quelle: https://heise.de/-4407668

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