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Zum Ende der Seite springen Antiterrordatei-Gesetz ist teilweise verfassungswidrig
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Achtung Antiterrordatei-Gesetz ist teilweise verfassungswidrig Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Für Daten-Querverbindungen müsse ein "verdichteter Tatverdacht" vorliegen. Das sei derzeit nicht sichergestellt, meinen die Verfassungsrichter.





Das Bundesverfassungsgericht hat die Antiterrordatei in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Sie entsprach damit dem Beschwerdeführer, der sich durch Paragraph 6a Abs. 2 Satz 1 des der Datei zugrundeliegenden Gesetzes (ATDG) in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sieht.

Paragraph 6a ATDG ermächtigt die Sicherheitsbehörden erstmalig zur erweiterten Nutzung, also Data Mining von Datenarten, die in der Antiterrordatei gespeichert sind. Das gelte über den Datenaustausch unter den Behörden hinaus auch zur operativen Aufgabenwahrnehmung. "Paragraph 6a ATDG gestattet damit die unmittelbare Nutzung der Antiterrordatei auch zur Generierung neuer Erkenntnisse aus den Querverbindungen der gespeicherten Datensätze. Dies war bisher nur in Eilfällen möglich", erläutert das Bundesverfassungsgericht in dem nun veröffentlichten Beschluss.

Gegen Terroranschläge

Das Gericht befindet, dass der beanstandete Paragraph 6a Abs. 2 Satz 1 nicht dem informationelles Trennungsprinzip entspricht. Wenn Polizeibehörden eine Verbunddatei erweitert nutzten und es dadurch zu mehr Belastungen komme, müsse dies "auf der Grundlage präzise bestimmter und normenklarer Regelungen an hinreichende Eingriffsschwellen gebunden sein". Paragraph 6a ATDG entspreche hingegen den Erfordernissen.

Die 2007 eingerichtete Antiterrordatei wird vom Bundeskriminalamt (BKA) geführt und steht den Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder zur Verfügung. Die Datensammlung soll helfen, durch schnellen Informationsaustausch insbesondere islamistische Terroranschläge zu verhindern. 2013 erklärte das Bundesverfassungsgerichts mehrere Vorschriften des Gesetzes für unvereinbar mit dem Grundgesetz, daraufhin änderte der Gesetzgeber die beanstandeten Vorschriften und ergänzte das ATDG um den Paragraph 6a, um den es nun in Karlsruhe ging. Seinerzeit klagte wie diesmal ein pensionierter Richter.

Der beanstandete Paragraph

Abs. 2 Satz 1 besagt: "Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts für die Verfolgung qualifizierter Straftaten des internationalen Terrorismus im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären."

Das Bundesverfassungsgericht meint, dass darin die Anforderung nicht erfüllt wird, dass für die erweiterte Nutzung der Antiterrordatei zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr vorliegen müssen. Auch müsse die erweiterte Nutzung zur Informationsauswertung zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten sein. Zudem müsse zur Verfolgung einer Straftat ein begründeter Verdacht vorliegen, für den konkrete und verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorhanden sind.
(anw)


Quelle: https://heise.de/-4986674

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