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Zum Ende der Seite springen Französisches Verfassungsgericht versenkt Vorratsdatenspeicherung
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Daumen hoch! Französisches Verfassungsgericht versenkt Vorratsdatenspeicherung Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Voriges Jahr hatte das Oberste Verwaltungsgericht Frankreichs noch Spielraum gelassen. Der Verfassungsrat spricht nun von einem unverhältnismäßigen Eingriff.



(Bild: New Africa / shutterstock.com)


Weitere Niederlage für den französischen Gesetzgeber: Das französische Verfassungsgericht hat am Freitag geurteilt, dass die Vorschriften des Landes zur Vorratsdatenspeicherung vom 30. Juli 2021 einen "unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen". Ein undifferenziertes Protokollieren elektronischer Nutzerspuren sei mit der Verfassung nicht vereinbar.

Im Frühjahr 2021 hatte zwar auch bereits der Conseil d'État, das höchste Verwaltungsgericht, die in Frankreich noch praktizierte einjährige Vorratsspeicherung von Verbindungs- und Standortdaten für rechtswidrig erklärt. Bürgerrechtler kritisierten aber, dass mit dem Urteil die Datenspeicherpraxis praktisch ungebremst fortgesetzt werden dürfte. So werde das anlasslose Aufbewahren der Nutzerspuren zum Zweck der nationalen Sicherheit weiter zugelassen. Strafverfolger dürften zudem auf die von Geheimdiensten gesammelten Daten zugreifen.

Informationen über Nutzer sowie gegebenenfalls Dritte

Die Verfassungsrichter erinnern nun in ihrer Entscheidung (Az.: 2021-976/977) daran, dass die in Artikel 2 der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 verkündete Freiheit das Recht auf Achtung des Privatlebens beinhaltet. Der Gesetzgeber habe mit den angefochtenen Bestimmungen zwar prinzipiell die verfassungsmäßigen Ziele der Verhinderung von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und der Ermittlung von Straftätern verfolgt.

Die angefochtenen Bestimmungen im Gesetz über Post und elektronische Kommunikation betreffen laut dem Conseil constitutionnel aber nicht nur auf Vorrat gespeicherten Verbindungsdaten zur Identifizierung der Nutzer, "sondern auch den Standort ihrer Kommunikationsendgeräte, die technischen Merkmale, das Datum, die Uhrzeit und die Dauer der Kommunikation sowie die Identifikationsdaten ihrer Empfänger". Aufgrund ihrer Art, ihrer Vielfalt und der Verarbeitung, der sie unterzogen werden können, lieferten diese Daten "zahlreiche und genaue Informationen über diese Nutzer sowie gegebenenfalls über Dritte, die besonders stark in ihre Privatsphäre eingreifen".

"Übermäßige Folgen"

Weiter kritisiert der Verfassungsrat, dass diese Auflage allgemein für alle Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste gelte. Sie erstrecke sich zudem "unterschiedslos" auf alle Verbindungsdaten dieser Personen, "unabhängig von ihrer Sensibilität und ohne Rücksicht auf die Art und Schwere der Straftaten", derentwegen ermittelt werden kann. Dies gehe zu weit.

Die beklagten Klauseln haben die Richter daher außer Kraft gesetzt. Die bereits auf Basis der für verfassungswidrig erklärten Vorratsdatenspeicherung erfolgten Strafverfolgungsmaßnahmen hoben sie aber entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer nicht auf. Diese stünden im Einklang mit den verfassungsmäßigen Zielen des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Ermittlung von Straftätern. Eine andere Ansage dazu hätte zu "offensichtlich übermäßigen Folgen" führen können.

Ausnahmen bei Bedrohung der nationalen Sicherheit

Der Conseil constitutionnel orientierte sich bei seinem Beschluss an den jüngsten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den nationalen Gesetzen zur Vorratsdatenspeicherung in Belgien, Frankreich und Großbritannien. Der EuGH hielt damit prinzipiell an seiner Linie fest, wonach umfassende, prinzipielle Vorgaben zum flächendeckenden Aufbewahren der Telekommunikationsdaten auf Vorrat unverhältnismäßig sind.

Ausnahmen hielten die Luxemburger Richter aber erstmals für möglich, wenn sich ein Mitgliedstaat etwa einer ernsthaften Bedrohung seiner nationalen Sicherheit gegenübersieht, die sich als tatsächlich und gegenwärtig oder vorhersehbar erweist. Dies könnte etwa bei Terrorangriffen der Fall sein. Den Beschlüssen zufolge steht es einem Mitgliedstaat auch offen, unter strengen Auflagen "eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von IP-Adressen vorzunehmen". Datenschützer befürchten daher eine graduelle Rückkehr des "Zombies".

Auswirkungen auf die Gesundheit

Neben Deutschland warben voriges Jahr Luxemburg, die Niederlande, Schweden und Ungarn für eine neue Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene. Die EU-Kommission lotet dazu verbliebene Möglichkeiten aus. In Deutschland und Europa müsse dieses schädliche Überwachungsinstrument "endlich vom Tisch", hält der EU-Abgeordnete Patrick Breyer (Piratenpartei) dagegen. Er verwies darauf, dass der Conseil constitutionnel noch nicht über das ganz aktuelle einschlägige französische Gesetz zu entscheiden gehabt habe, das mit dem Schutz der nationalen Sicherheit begründet werde. Der Spielraum dürfte aber auch hier eingeschränkt sein.

Eine von dem Volksvertreter in Auftrag gegebene repräsentative Umfrage durch das Marktforschungsinstitut YouGov in neun Mitgliedstaaten hat gerade ergeben, dass von der Vorratsdatenspeicherung gravierende Einschüchterungseffekte ausgehen. Fast die Hälfte der Befragten in Deutschland (45 Prozent) würde demnach auf professionelle Hilfe durch einen Eheberater, Psychotherapeuten oder eine Entzugsklinik per Telefon, Handy oder E-Mail verzichten, wenn klar sei, dass ihr Kontakt registriert wird. Europaweit hat hier rund ein Drittel (34 Prozent) Bedenken. 51 Prozent der Bundesbürger lehnten die Vorratsdatenspeicherung ab.
(bme)


Quelle: https://www.heise.de/news/Franzoesisches...ng-6526940.html


PS: Es geschehen doch noch Wunder...

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