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Zum Ende der Seite springen Bundesverfassungsgericht kassiert Bayerns Verfassungsschutzgesetz weitgehend
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Achtung Bundesverfassungsgericht kassiert Bayerns Verfassungsschutzgesetz weitgehend Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Bayern hat seinen Verfassungsschützern viel zu weitreichende Eingriffsmöglichkeiten bei der Überwachung seiner Bürger zugestanden, urteilt Karlsruhe.




Das Bundesverfassungsgericht hat weite Teile der im bayerischen Landesverfassungsschutz von 2016 festgeschriebenen Überwachungskompetenzen für verfassungswidrig erklärt. Die Befugnisse der bayerischen Verfassungsschützer bei Wohnraumüberwachung, Online-Durchsuchung, Handy-Ortung und beim Einsatz von verdeckten Mitarbeitern verstoßen gegen Grundrechte der Bürger, urteilte das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe. Geklagt hatten drei direkt betroffene Mitglieder von als links-extrem eingestuften Organisationen auf Initiative der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF).


"Maßnahmen, die zu einer weitestgehenden Erfassung der Persönlichkeit führen können, unterliegen denselben Verhältnismäßigkeitsanforderungen wie polizeiliche Überwachungsmaßnahmen", erläuterte der Vorsitzende des Ersten Senats und Verfassungsgerichtspräsident Stephan Harbarth das mit Spannung erwartete Grundsatzurteil. "Sonstige heimliche Überwachungsbefugnisse von Verfassungsschutzbehörden müssen hingegen nicht an das Vorliegen einer Gefahr im polizeilichen Sinne geknüpft werden." Aber: Je gewichtiger der Eingriff, desto bedeutsamer muss auch der Grund für die Überwachung sein.


Vorfeldüberwachung oder Gefahrenabwehr


Damit ziehen die Verfassungsrichter einen Trennstrich zwischen polizeilicher und geheimdienstlicher Arbeit.
Der Verfassungsschutz hat bei seiner ureigensten Aufgabe der Vorfeldüberwachung in der Regel größere Spielräume. Überwachungen, die tief in das Grundrecht auf freie Entfaltung, Unverletzlichkeit der Wohnung oder Unverletzlichkeit der informationstechnischen Systeme eingreifen, müssen an hohe Eingriffsschwellen, etwa einen konkreten Verdacht gegenüber dem Überwachten gebunden bleiben. Der Inlandsgeheimdienst darf keine Superpolizei werden.


Beispiel Wohnraumüberwachung: Die akustische und optische Wohnraumüberwachung oder auch bei der Online-Durchsuchung muss in der letzten Konsequenz an die Abwehr einer konkreten Gefahr geknüpft werden. Der Geheimdienst dürfe dies letztlich nur subsidiär machen, wenn geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden könnte, schreibt das Gericht.


Geschlampt hat der bayerische Gesetzgeber, für den sich Innenminister Joachim Hermann (CSU) in der Verhandlung im Dezember in die Bresche geworfen hatte, nicht nur bei der klaren Beschränkung auf die Gefahrenabwehr. Auch grundgesetzlich für entsprechende Grundrechtseingriffe vorgesehene Schutzregeln, wie der Kernbereichsschutz, sei unzureichend. Denn dazu sei eine Vorabprüfung erhobener Inhalte durch eine unabhängige Stelle notwendig.


Übermittlung von Informationen

Beim heiklen Thema der Weitergabe durch Verfassungsschützer gewonnenen Informationen urteilte der Senat nicht vollständig im Sinne der Beschwerdeführer. Nicht ausreichend dargelegt hätten die Beschwerdeführer, inwieweit die Übermittlung von Erkenntnissen an Stellen ins europäische Ausland oder nicht-öffentliche Stellen einen Grundrechtseingriff darstelle. Wenn die Daten nur zur Analyse genutzt werden, könnte eine Übermittlung also in Ordnung sein.


Allerdings bemängelte das Gericht das Fehlen klarer Regeln zu Übermittlungsvoraussetzungen.
Die Weiterleitung ist nämlich ein weiterer Grundrechtseingriff.
So wie es formuliert ist, erlaube das Bayerische Verfassungsschutzgesetz die Übermittlung praktisch für jeglichen Normverstoß und nicht nur beim Schutz hoher Rechtsgüter. "Das genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen nicht", so das Urteil.


Wirkung über Bayern hinaus


Die Beschwerdeführer dürfen mit dem Urteil trotz der kleinen Einschränkungen sehr zufrieden sein, denn der Senat gab der Beschwerde in den meisten Aspekten Recht und erzwingt eine komplette Neufassung des bayerischen Gesetzes. Das wirke weit über Bayern hinaus, ließ die GFF in einer ersten Reaktion wissen.

Für nichtig und damit sofort hinfällig erklärte der Erste Senat auch die Auskunftsmöglichkeiten der Bayerischen Verfassungsschützer bei Telekommunikationsdienstleistern. Denn die betroffenen Diensteanbieter seien nach Bundesrecht nicht zur Übermittlung an das Landesamt verpflichtet oder berichtet, heißt es in der Zusammenfassung. Für das Nachbessern des ziemlich verfassungswidrigen Gesetzes hat der bayerische Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2023 Zeit.
(mho)




Quelle: https://www.heise.de/news/Bundesverfassu...nd-7065975.html




PS: Lange hat es gedauert!!!

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