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Verzögerung beim FTTH-Ausbau verändert Vertragsbeginn nicht Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Verzögerung beim FTTH-Ausbau verändert Vertragsbeginn nicht
Eine Verbraucherzentrale hat die Klage gegen Deutsche Giganetz gewonnen. Wenn sich der Ausbau verzögert, darf der Netzbetreiber nicht den Vertragsbeginn verschieben.
8. Januar 2026 um 18:56 Uhr / Achim Sawall


Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat eine Klage vor dem Bundesgerichtshof gewonnen, nach der sich bei Verzögerungen beim FTTH-Ausbau die Mindestlaufzeit von zwei Jahren nicht auf den Nutzungsbeginn verschiebt. Das gaben die Verbraucherexperten am 8. Januar 2026 bekannt.

Deutsche Giganet hatte den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ab Freischaltung des Anschlusses in ihren AGB festgeschrieben. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 8/25) und bekam Recht.


Musterbrief der Verbraucherzentrale

"Anbieter dürfen das Risiko von Verzögerungen beim Ausbau nicht weiterhin einfach auf die Verbraucher:innen abwälzen", sagte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Der Bau von Glasfaserleitungen kann von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr dauern. Beginne die Vertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Anschlusses, verlängert sich die tatsächliche Kundenbindung, da der Zeitraum des Ausbaus auf die Mindestvertragslaufzeit aufgeschlagen wird.

Deutsche Giganetz äußerte sich auf Anfragen von Golem zu dem Urteil nicht. Netzbetreiber argumentieren: Da die Kunden in der Zeit bis zur Aktivierung eines Anschlusses nichts bezahlen, werden sie durch diese Praxis des Beginns der Mindestvertragslaufzeit mit Aktivierung ihres Anschlusses nicht benachteiligt. Wenn Endkundenverträge nicht mehr Einnahmen garantierten, müsse über Baukostenzuschüsse oder Entgelterhöhungen gesprochen werden, hieß es aus der Branche.

"Verbraucher:innen, denen von Deutsche Giganetz oder anderen Anbietern die Kündigung ihres Glasfaservertrages zwei Jahre nach Vertragsschluss bislang widerrechtlich verwehrt worden ist, können sich jetzt erneut an diese wenden", betonte Schuldzinski. "Einen entsprechenden Musterbrief stellen wir ab sofort auf unserer Homepage zur Verfügung."

quelle: golem.de

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