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Zum Ende der Seite springen Apple-Datenschutzrichtlinie ist größtenteils rechtswidrig
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Daumen runter! Apple-Datenschutzrichtlinie ist größtenteils rechtswidrig Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Das Kammergericht Berlin hat ein Urteil der niederen Instanz weitgehend bestätigt, wonach Apple zentrale Datenschutzklauseln nicht mehr verwenden darf.





Apple gibt sich gern als Vorreiter beim Datenschutz aus, doch in der Praxis kommt es dabei zu größeren Patzern. So hat das Kammergericht Berlin jetzt eine "Richtlinie" des App-Store-Betreibers in weiten Teilen für rechtswidrig erklärt, mit der sich dieser weitgehende Rechte zur Nutzung von Kundendaten einräumte. Das Unternehmen wollte demnach sogar "präzise Standortdaten" der Anwender für Werbezwecke auswerten und persönliche Informationen an "strategische Partner" weitergeben.

Der Senat bestätigte damit im Berufungsverfahren größtenteils ein Urteil des Landgerichts Berlin von 2013. Geklagt hatte in dem Fall 2011 der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Apple Sales International, die damals in Deutschland den App Store der Kalifornier betrieb.

Verbesserungen und Werbung

In der umstrittenen Erklärung auf den Apple-Seiten hieß es damals unter anderem: "Wenn Sie mit Apple oder einem mit Apple verbundenen Unternehmen in Kontakt treten, können Sie jederzeit dazu aufgefordert werden, personenbezogene Daten anzugeben. Apple und seine verbundenen Unternehmen können diese personenbezogenen Daten untereinander austauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzrichtlinie nutzen. Sie können solche Daten auch mit anderen Informationen verbinden, um unsere Produkte, Dienstleistungen, Inhalte und Werbung anzubieten oder zu verbessern."

Der Konzern nahm es sich auch heraus, personenbezogene Informationen zur Werbung oder für "interne Zwecke" zu verwenden. Sie sollten auch dazu dienen, um Produkte, Dienste oder Inhalte zu entwickeln oder zu verbessern. Das Landgericht erklärte dieses Klauseln für unzulässig, da derlei "globale Einwilligungen" untersagt seien. Es bleibe unklar, welche Daten in welchem Umfang genutzt werden könnten.

Auch gegen die DSGVO

Das Kammergericht prüfte die Passagen angesichts der auch auf die Zukunft ausgerichteten Unterlassungsklage nun auch anhand der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Es kam mit dem jetzt vom vzbv veröffentlichten Urteil von Ende Dezember (Az.: 23 U 196/13) zu einem ähnlichen Ergebnis wie die niedere Instanz.

Der Senat hält es etwa für eindeutig, dass die "bloß einseitige Verlautbarung bestimmter Datenverarbeitungspraktiken" keine Einwilligung des Betroffenen darstelle. Die Klausel vermittelten dem Verbraucher sogar den unzutreffenden Eindruck, dass Apple die thematisierten personenbezogenen Daten verarbeiten dürfe, ohne dass es auf ein Opt-in der Nutzer ankomme.

Zudem macht der Begründung zufolge auch eine reine Unterrichtung der Anwender die ausgeübten Praktiken nicht rechtmäßig und nähre lediglich Fehlvorstellungen rund um die Frage der Einwilligung. Die Gefahr, dass der Konzern sein Handeln fortsetze oder wiederhole, bezeichnet die Berufungsinstanz als akut: Die Klauseln würden nämlich "jetzt von einer anderen Gesellschaft der Apple-Unternehmensgruppe" eingesetzt.

Klauseln weiter in Gebrauch

Aus dem Schneider wäre der Konzern erst, "wenn es zu einer endgültigen Geschäftsaufgabe kommt", halten die Richter fest. Derzeit sei aber nicht auszuschließen, dass die Beklagte im Zuge einer erneuten Umstrukturierung auch wieder den Online-Store übernehme und wie die "jetzige Betreiberin die Datenschutzrichtlinie in ihrer früheren Fassung weiterverwendet". Der Store wird mittlerweile von einer anderen Apple-Tochter betrieben.

Durchgehen ließ das Kammergericht im Gegensatz zur Vorinstanz allein eine Klausel, wonach die Kalifornier Kontaktdaten Dritter wie Name, Adresse, E-Mail oder Telefonnummern erheben dürfen, wenn Nutzer Inhalte etwa mit der Familie oder Freunden teilen oder Geschenkgutscheine des Unternehmens verwenden. In diesen Fällen seien die Informationen tatsächlich zur Vertragserfüllung erforderlich.

"Das Kammergericht hat klargestellt, dass auch ältere Klauseln zur Nutzung personenbezogener Daten die Anforderungen der seit Mai 2018 geltenden DSGVO erfüllen müssen", begrüßte vzbv-Rechtsreferent Heiko Dünkel die Entscheidung. Er bedauerte, dass sich einige der Formulierungen so oder ähnlich immer noch in den aktuellen Datenschutzbestimmungen des Shops fänden. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt. Laut dem vzbz ist der Beschluss aber noch nicht rechtskräftig, weil sich Apple offenbar mit einer Beschwerde dagegen zur Wehr setzen will. (Stefan Krempl) / (lbe)



Quelle: https://heise.de/-4316486

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